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LWG -

§ 81 Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/81#abs-1 (1) Der Unterhaltungspflichtige überprüft regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/81#abs-2 (2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine Überwachungs-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/81#abs-3 (3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt des Statusberichts sowie die Definition der untergeordneten Anlagen nach Absatz 2 zu regeln.

§ 80 § 82